[wiki:Vorlage:Deutschlandlastig] Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Fachgerichtsbarkeit des [wiki:Arbeitsrecht]. Sie hat bei den zu bearbeitenden Rechtsmaterien Schnittmengen zur [wiki:Ordentliche Gerichtsbarkeit] und zur [wiki:Sozialgerichtsbarkeit]. Dennoch ist die Arbeitsgerichtsbarkeit eine eigene Fachgerichtsbarkeit und trotz historischer Wurzeln kein Teil der Zivilgerichtsbarkeit. Grundlegendes Gesetz für Gerichtsverfassung und Ordnung des Prozesses in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das [wiki:Arbeitsgerichtsgesetz] (ArbGG) von 1979.
Ursprung der Arbeitsgerichtsbarkeit waren die Zunftgerichte des Mittelalters. Es handelte sich jedoch eher um Schiedsgerichte, da es keine staatlichen Gerichtsverfahren waren. Später wurden in der napoleonischen Zeit Gerichte in Form des Conseil des Prud'homme eingerichtet; in Preußen wurden Fabrikgerichte eingerichtet.Echte Vorläufer von [wiki:Arbeitsgericht] waren die Gewerbegerichte, die ab 1890 eingerichtet wurden. Neben einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber war das Gericht mit einem neutralen Vorsitzenden besetzt.Seit 1926 bestanden in der Weimarer Republik Arbeitsgerichte, die erst instanzlich noch organisatorisch unabhängig waren. Die Landesarbeitsgerichte wurden jedoch den Landgerichten zugeordnet, das Reichsarbeitsgericht war Teil des Reichsgerichts.Erst 1953 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit eigene Fachgerichtsbarkeit. Seit 1961 muss der Vorsitzende Richter Berufsrichter sein.
Grundsätzlich ist das [wiki:Arbeitsgericht] für die Streitigkeiten in arbeitsrechtlichen Verfahren (funktionell) zuständig. Es kommt nicht auf den Streitwert an. Besetzt ist der Spruchkörper beim Arbeitsgericht als Kammer mit einem Vorsitzenden Richter, einem [wiki:Arbeitnehmer] und einem [wiki:Arbeitgeber]. Diese beiden werden über Vorschlagslisten der [wiki:Gewerkschaft] und [wiki:Arbeitgeberverband] bestimmt.
Gegen Urteile des [wiki:Arbeitsgericht] ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Ebenso entscheidet das [wiki:Landesarbeitsgericht] bei Beschwerden über Beschlüsse des [wiki:Arbeitsgericht]. Der Spruchkörper ist genauso besetzt wie bei den Arbeitsgerichten. In allen Bundesländern ist jeweils ein Landesarbeitsgericht eingerichtet, lediglich Nordrhein-Westfalen (3) und Bayern (2) weichen davon ab. Gegen Entscheidungen des [wiki:Landesarbeitsgericht] können Rechtsmittel (hier: Revision zum [wiki:Bundesarbeitsgericht] (Sitz: Erfurt)) eingelegt werden. Auch Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des [wiki:Landesarbeitsgericht] sind möglich. Die Sprungrevision vom [wiki:Arbeitsgericht] zum Bundesarbeitsgericht (§ 76 ArbGG).
Das Verfahren ist ähnlich dem Zivilprozess aufgebaut. Schiedsgerichte (§§ 1025ff. ZPO) sind jedoch weitgehend ausgeschlossen. Zu unterscheiden sind das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren.
Urteilsverfahren sind annähernd sämtliche arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 2 ArbGG). In der Regel sind dies bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen [wiki:Arbeitnehmer] und [wiki:Arbeitgeber] (aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses). Die Rechtsmittel sind Berufung und Revision.
Das Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG) kommt bei Angelegenheiten aus dem [wiki:Betriebsverfassungsgesetz], dem Sprecherausschussgesetz, den [wiki:Mitbestimmungsgesetz] und Entscheidungen über die [wiki:Tariffähigkeit] und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen zur Anwendung. Die Rechtsmittel im Beschlussverfahren sind Beschwerde und Rechtsbeschwerde.
Besondere Regeln gelten auch für die [wiki:Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens].
Siehe auch: [wiki:Koalitionsfreiheit] [wiki:Arbeitsgericht]
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
