Das Arbeitsgericht ist regelmäßig das Gericht erster Instanz im eigenständigen, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängigen Rechtsweg der [wiki:Arbeitsgerichtsbarkeit].
Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen [wiki:Arbeitnehmer] und [wiki:Arbeitgeber] sowie für die Streitigkeiten zwischen den [wiki:Tarifvertrag]. Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus § 2 [wiki:ArbGG]. Die Abgrenzung zum zivilrechtlichen Zweig der [wiki:Ordentliche Gerichtsbarkeit] auf der einen Seite und (selten) der [wiki:Verwaltungsgerichtsbarkeit] und [wiki:Sozialgerichtsbarkeit] auf der anderen Seite sind teilweise problematisch.
Der Spruchkörper des Arbeitsgerichts ist die Kammer. Sie entscheidet mit einem Berufs[wiki:Richter] und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus der Reihe der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber stammt.
Vor dem Arbeitsgericht ist zwischen Urteils- und Beschlussverfahren zu trennen. Im Urteilsverfahren bestehen die Rechtsmittel der [wiki:Berufung (Recht)] und der Sprungrevision. Im Beschlussverfahren können gegen die Entscheidungen die Rechtsmittel der Beschwerde und der "Sprung[wiki:Rechtsbeschwerde]" eingelegt werden.
Berufungen und Beschwerden werden vor dem [wiki:Landesarbeitsgericht], die Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde wird vor dem [wiki:Bundesarbeitsgericht] verhandelt.
Siehe auch: [wiki:Arbeitsrecht], [wiki:Arbeitsgerichtsbarkeit], [wiki:Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens]
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
