Steuertermine

Bei der Abgabe von Steuererklärungen, etwa zur Einkommensteuer, oder Umsatzsteuervoranmeldungen, sind gesetzliche Fristen zu beachten. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung zum Beispiel endet mit dem 31.5. des Folgejahres. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist möglich, meist problemlos bis zum 30.9. Ein Steuerberater kann eine Verlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres bewirken.
Wichtig: Die Frist sollte nicht versäumt und eine Verlängerung unbedingt beantragt werden – ansonsten droht ein Verspätungszuschlag.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind stets am 10. nach Ablauf des festgesetzten Voranmeldezeitraums abzugeben, geregelt in § 18 UStG. Welcher Voranmeldezeitraum – Kalendermonat, Kalendervierteljahr oder Jahr – gilt, richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld.
Zu beachten: Eine Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gibt es nicht. Bisher hat die Finanzverwaltung jedoch bei einer um 5 Tage verspäteten Abgabe von einem Verspätungszuschlag abgesehen, das liegt jedoch in ihrem Ermessen.

Fristen im Einzelnen



Wichtig: Fällt der Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.

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