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Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind stets am 10. nach Ablauf des festgesetzten Voranmeldezeitraums abzugeben, geregelt in § 18 UStG. Welcher Voranmeldezeitraum – Kalendermonat, Kalendervierteljahr oder Jahr – gilt, richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld.
- Monatlich: Die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres lag über 6.136 Euro.
- Vierteljährlich: Die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres lag bei 6.136 Euro oder darunter.
- Jährlich: Die Steuerschuld betrug im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 512 Euro. Hier kann das Finanzamt von einer Vorauszahlung befreien. Die Steuer ist dann nur jährlich zu entrichten.
Zu beachten: Eine Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gibt es nicht. Bisher hat die Finanzverwaltung jedoch bei einer um 5 Tage verspäteten Abgabe von einem Verspätungszuschlag abgesehen, das liegt jedoch in ihrem Ermessen.
Fristen im Einzelnen
Wichtig: Fällt der Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.
