Pflegezeit

Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, haben ab dem 1. Juli 2008 einen Rechtsanspruch auf Arbeitsfreistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber:
- kurzzeitige Freistellung: Bei akut nötiger Pflege eines nahen Angehörigen können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern bleiben, auch in Kleinbetrieben.
- Pflegezeit: Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige bis zu 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hier besteht der Anspruch nur gegenüber Arbeitgebern mit über 15 Beschäftigten.
Bei kurzzeitiger Arbeitsfreistellung muss der Beschäftigte seine Verhinderung am Arbeitsplatz unverzüglich mitteilen. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen verlangen. Während der Freistellung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

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