Mutterschutz

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt besonderen Schutz, festgeschrieben im Mutterschutzgesetz ((MuSchG). Es gilt unter anderem auch für Teilzeitbeschäf-tigte und Auszubildende. Bei befristeten Verträgen besteht Mutterschutz, solange das Arbeitsverhältnis andauert.
Frauen müssen das Unternehmen informieren, erst ab dann gilt der Schutz. Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber den zuständigen Aufsichtsbehörden – staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter – die Schwangerschaft mitteilen. Zu beachten: Die Nichteinhaltung bestimmter Schutzvorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit, kann sogar als Straftat verfolgt werden.

Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich 6 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär 8 Wochen danach.

Schutzvorschriften:
Finanzielle Leistungen Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung sind Frauen finanziell abgesichert. Ausführliche Informationen enthält die Broschüre „Mutterschutzgesetz. Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend:
www.bmfsfj.de/Kategorien/gesetze,did=3264.html

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