Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Jedes Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber durch eine ordentliche, fristgerechte, oder durch eine außerordentliche, fristlose, Kündigung beendet werden. Die Kündigung ist in beiden Fällen schriftlich zu erklären, wie in § 623 BGB festgehalten, und zwar in Briefform, nicht per E-Mail oder Fax.
Das Schreiben sollte unbedingt vom Kündigenden persönlich unterzeichnet sein, am besten übergibt der Kündigende das Schreiben auch persönlich oder lässt es durch einen Boten zustellen. Verfügt der Betrieb über einen Betriebrat, dann muss er vor der Kündigung angehört werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Gründe für eine ordentliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt: Die Gründe für eine außerordentliche, fristlose Kündigung müssen sehr gewichtig sein. Dabei zählen immer die Umstände des Einzelfalls. Einige Beispiele sind: Arbeitsverweigerung, ausländerfeindliche Äußerungen, vorgetäuschte Krankheiten, sexuelle Belästigung.
Ein Arbeitnehmer kann auch während einer Krankheit gekündigt werden. Kündigt der Arbeitgeber jedoch, weil der Arbeitnehmer krank geschrieben ist, muss er für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Ende der Krankheit – maximal 6 Wochen – aufkommen.
Auch während des Urlaubs kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen. Die Kündigung ist dem Arbeitnehmer mit dem Einwurf in den Briefkasten zugegangen. Zu beachten: Konnte der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt nicht mit einer Kündigung rechnen und will Klage einreichen, darf er die Klagefrist von 3 Wochen überschreiten. Sie verlängert jedoch nicht die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses.

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