Maßnahmen zur Gestaltung generationsübergreifender Teamarbeit
Der öffentliche Dienst ist durch den Altersstrukturwandel der Belegschaften in Folge des demografischen Wandels besonders betroffen. Bereits heute ist die Altersstruk-tur des Personals in vielen Kommunen – einem der großen Arbeitgeber des öffentli-chen Dienstes – geprägt durch die Gruppe der 35 – 55 Jährigen. Projektionen für die Kommunalverwaltungen des Landes Rheinland-Pfalz zeigen beispielsweise, dass in etwa zehn Jahren unter der Annahme eines weiter sinkenden Personalbestandes und einer Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze zumindest ein Drittel der Beschäftigten 50 Jahre und älter sein wird.Generationenübergreifende Zusammenarbeit birgt spezifische Konflikte: Der ältere Kollege, der sich von einem jüngeren Vorgesetzten nichts sagen lassen will, der Jünge-re, der seine Aufstiegsmöglichkeiten blockiert sieht oder belastende Arbeiten für den Älteren mit erledigen soll. Hier sind vor allem die Führungskräfte gefragt. Und das ob-wohl sie oft Teil des Problems sind, da sie in der Regel selbst zu den Älteren zählen. Insofern sind sie zum einen als Vorbild im Umgang mit dem eigenen Älterwerden im Arbeitsprozess gefordert, zum anderen ist es ihre Aufgabe, in ihrem Führungsverhalten ein Unternehmensleitbild zu kommunizieren, das die Leistungspotentiale aller Alters-gruppen gleichermaßen wertschätzt und fördert. Aufgabe der Führungskräfteschulung wäre es, zur Reflexion des eigenen Altersprozesses anzuhalten und Vorbehalte gegen-über Älteren abzubauen.
Die wichtigsten Maßnahmen im Kurzüberblick:
- Führungskräfte stoßen einen reflektierenden Dialog über das Altern in alters-gemischten Teams an und fungieren als gegebenenfalls als Vorbilder im Um-gang mit dem eigenen Älterwerden.
- Führungskräfte wertschätzen und fördern die Leistungen aller Altersstufen.
- Paten- und Mentorenprogramme vernetzen Ältere und Jüngere: Erstere be-treuen und arbeiten jüngere Fachkräfte und Neuanfänger.
- Gemischte Teams und Tandemarbeitsplätze gründen.
- Altersgemischte Diskussionsrunden zu bestimmten Themen organisieren.
Neue Regeln für MinijobsBei der Beschäftigung von Minijobbern spielen die so genannten Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger eine wichtige Rolle. Diese Richtlinien wurden in einigen Punkten überarbeitet. Folgende Regelungen müssen Sie jetzt beachten.
HR-Sprechstunde: „Personalkostenplanung“HRM.de fragt, ein HR-Experte antwortet, und zwar diesmal rund ums Thema Personalkostenplanung. Wir haben Uwe Niemiec, Leiter Vertrieb und Marketing bei der Peras Personalwirtschaft Administrations Service GmbH, einen praxisorientierten Modellfall vorgestellt. Lesen Sie hier seinen Rat.
Planungsgrundwissen „Personalkostenplanung“Diese Fragen und Tipps bewahren Sie vor klassischen Fallstricken in der Aufbauphase einer Personalkostenplanung:
Ratgeber „Online-Lernen“. Tipps für Personal- und WeiterbildungsverantwortlicheOnline-Lernen – das klingt für manche Unternehmen nach Reisekosten reduzieren oder gar streichen und Abwesenheiten vom Job effektiver gestalten. Das sind auch tatsächlich allgemein beliebte Vorteile des E-Learnings. Zumal Mitarbeiter konzentrierter lernen, weil sie sich auf die Themen beschränken können, die speziell sie benötigen (das, was man kann, überspringt man dann zum Beispiel einfach mal.) Und: Das Gelernte lässt sich oft sofort im Job anwenden.
Analytische Leistungsbewertung einführenMitarbeiterleistungen erfassen und im Verhältnis zu Kollegen und Jobanforderungen bewerten, daran sind Unternehmen wie Mitarbeiter gleichermaßen interessiert. Denn letztlich sind solche Ermittlungen oft die Grundlage für Lohn- und Gehaltsverhandlungen. Wie aber lässt sich ein belastbares System aufbauen? Der folgende Ratgeber der becos GmbH liefert ein paar wertvolle Tipps, die helfen, Stolpersteine zu vermeiden.
Prof. Dr. Wolfgang Böhm, Jörg Hennig, Dr. Cornelius Popp: Zeitarbeit. Leitfaden für die PraxisDie Zeitarbeit hat sich seit der Reformierung durch die Hartz-Gesetze ausgeweitet. Vor Beginn der Wirtschaftskrise waren ca. 720.000 Mitarbeiter (12/2007) in der Branche beschäftigt. Zeitarbeit ist ein wichtiges Flexibilisierungsinstrument und heute aus der Personalpraxis kaum wegzudenken: Decken von Auftragsspitzen, Saisonarbeit, Vertreten von ausgefallenen Mitarbeitern oder das Flexibilisieren starrer Personalstrukturen und -kosten oder die Nutzung von Zeitarbeit als vorgeschaltetes risikoreduziertes Personalbeschaffungs- und -auswahlinstrument.
SteuertermineBei der Abgabe von Steuererklärungen, etwa zur Einkommensteuer, oder Umsatzsteuervoranmeldungen, sind gesetzliche Fristen zu beachten. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung zum Beispiel endet mit dem 31.5. des Folgejahres. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist möglich, meist problemlos bis zum 30.9. Ein Steuerberater kann eine Verlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres bewirken.
Wichtig: Die Frist sollte nicht versäumt und eine Verlängerung unbedingt beantragt werden – ansonsten droht ein Verspätungszuschlag.
PflegezeitBeschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, haben ab dem 1. Juli 2008 einen Rechtsanspruch auf Arbeitsfreistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber:
- kurzzeitige Freistellung: Bei akut nötiger Pflege eines nahen Angehörigen können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern bleiben, auch in Kleinbetrieben.
- Pflegezeit: Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige bis zu 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hier besteht der Anspruch nur gegenüber Arbeitgebern mit über 15 Beschäftigten.
MutterschutzAlle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt besonderen Schutz, festgeschrieben im Mutterschutzgesetz ((MuSchG). Es gilt unter anderem auch für Teilzeitbeschäf-tigte und Auszubildende. Bei befristeten Verträgen besteht Mutterschutz, solange das Arbeitsverhältnis andauert.
Kündigungsfristen bei ArbeitsverhältnissenFür Arbeitnehmer gilt: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Soweit die gesetzliche Regelung – in § 622 BGB.
Kündigung eines ArbeitsverhältnissesJedes Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber durch eine ordentliche, fristgerechte, oder durch eine außerordentliche, fristlose, Kündigung beendet werden. Die Kündigung ist in beiden Fällen schriftlich zu erklären, wie in § 623 BGB festgehalten, und zwar in Briefform, nicht per E-Mail oder Fax.
Geldwerter VorteilGeldwerter Vorteil ist eine Leistung, die einem Arbeitnehmer zufließt – ohne dass es sich um ein Arbeitsentgelt handelt. Nutzt ein Arbeitnehmer etwa den Firmenwagen auch für private Zwecke, dann gilt der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil, auch eine unentgeltlich oder verbilligt überlassene Wohnung.
ElternzeitAnspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter – nach §15, 16 BEEG –, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie können Elternzeit geltend machen zur Betreuung ihres Kindes, aber auch etwa eines Adoptivkindes oder das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners.
BetriebsratEin Betriebsrat kann in Unternehmen mit mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet werden, von ihnen müssen 3 wählbar sein. Der Arbeitgeber muss zur Etablierung eines Betriebsrates nicht aktiv werden. Andererseits darf er die Wahl nicht behindern oder verbieten. Die Rechte des Betriebsrates regelt das Betriebsverfassungsgesetz.
ReisekostenSeit 1.1.2008 sind Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit in dem Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammengefasst sowie steuerlich vereinheitlicht.
ArbeitszeugnisArbeitnehmer haben bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, geregelt etwa in § 630 BGB. Sie müssen es vom Arbeitgeber verlangen. In der Regel handelt es sich um ein qualifiziertes Zeugnis, das Leistung und Verhalten beurteilt. Ein einfaches Zeugnis hingegen enthält lediglich Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Fällig ist das Arbeitszeugnis am letzten Tag der Beschäftigung. Der Arbeitnehmer kann aber schon bei Kündigung, oder wenn er selbst kündigt, ein vorläufiges Zeugnis verlangen und – etwa bei Versetzung oder Wechsel des Vorgesetzten – ein Zwischenzeugnis.
HR kompaktHR kompakt ist ein informativer Leitfaden für die Personalarbeit. Hier können Sie das von meinestadt.de und HRM veröffentlichte Booklet bestellen.