- Voraussetzung: Das Kind lebt mit den Eltern im selben Haushalt. Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst. Während der Elternzeit arbeiten sie nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Die Elternzeit kann in
jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, auch etwa bei befristeten Verträgen, Teilzeitarbeit und geringfügigen Beschäftigungen.
- Aufteilung: Sind beide Eltern erwerbstätig, steht ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeit. Jedem Elternteil stehen 3 Jahre zu. Sie darf auch bei gemeinsamer Nutzung pro Elternteil in zwei Zeitabschnitte verteilt werden.
- Dauer: Der Anspruch reicht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Beginn kann frei gewählt werden. Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche 3-jährige Gesamtdauer angerechnet.
- Schriftliche Anmeldung: Spätestens 7 Wochen vor Beginn muss die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Gleichzeitig müssen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeit innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen wird.
- Beendigung oder Verlängerung: Die vorzeitige Beendigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Er kann sie nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der verbleibenden Elternzeit kann – mit Zustimmung des Arbeitgebers – übertragen werden.
- Besonderer Kündigungsschutz: Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn. Er endet mit Ablauf der Elternzeit. Die Kündigung ist in der Regel nur erlaubt, wenn der Betrieb eingestellt wird oder seine Existenz gefährdet ist.
- Teilzeit: Teilzeit während der Elternzeit ist bis zu maximal 30 Stunden pro Woche für jeden Elternteil zulässig. Kein Anspruch besteht: zum Beispiel in Kleinbetrieben bis zu 15 Beschäftigten, ohne Auszubildende, bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als 6 Monaten, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Der Antrag muss weniger als 7 Wochen vor geplantem Beginn schriftlich dem Arbeitgeber zugehen. Eine Ablehnung wiederum muss innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung erfolgen.
Elterngeld
Das BEEG – Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – gilt für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind. Dabei löst das Elterngeld das Erziehungsgeld ab. Um eine dauerhafte Unterstützung handelt es sich dabei nicht, es wird nur für 12 bis maximal 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, welcher den Antrag stellt.
Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 BEEG:
- wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Höhe der Leistung für Erwerbstätige
Weiterbeschäftigung
Ist die Elternzeit vorüber, dann besteht für die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dabei bedarf es keiner besonderen Erklärung. Es bestehen erneut die Vertragsbedingungen, die vor der Elternzeit gegolten haben. Geändert werden können sie nur durch eine einvernehmliche Vertragsänderung. Haben Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer während der Elternzeit vom Teilzeitanspruch Gebrauch gemacht, dann lebt nach Ende die ursprüngliche Arbeitsverpflichtung wieder auf.
Der Wunsch nach
Teilzeit während der Elternzeit kann vom Arbeitgeber nur mit
dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, nach § 15 Abs. 4 BEEG. Nach Ende der Elternzeit allerdings reichen für die Ablehnung betriebliche Gründe aus, die in § 8 Abs. 4 TzBfG näher definiert sind. Eine Voraussetzung für Teilzeitbeschäftigung ist auf jeden Fall, dass mehr als 15 Personen, ohne Auszubildende, im Betrieb beschäftigt sind.
Der konkrete
Einsatz im Betrieb nach der Elternzeit orientiert sich an den tariflichen, einzelvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen. Die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, zu denselben Bedingungen – vergleichbare Arbeit, entsprechender Arbeitsplatz – weiter beschäftigt zu werden. Kein Anspruch besteht auf Einsatz am bisherigen Arbeitsplatz.
