Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter – nach §15, 16 BEEG –, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie können Elternzeit geltend machen zur Betreuung ihres Kindes, aber auch etwa eines Adoptivkindes oder das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners.
Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, auch etwa bei befristeten Verträgen, Teilzeitarbeit und geringfügigen Beschäftigungen. Elterngeld
Das BEEG – Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – gilt für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind. Dabei löst das Elterngeld das Erziehungsgeld ab. Um eine dauerhafte Unterstützung handelt es sich dabei nicht, es wird nur für 12 bis maximal 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, welcher den Antrag stellt.

Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 BEEG: Höhe der Leistung für Erwerbstätige


Weiterbeschäftigung
Ist die Elternzeit vorüber, dann besteht für die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dabei bedarf es keiner besonderen Erklärung. Es bestehen erneut die Vertragsbedingungen, die vor der Elternzeit gegolten haben. Geändert werden können sie nur durch eine einvernehmliche Vertragsänderung. Haben Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer während der Elternzeit vom Teilzeitanspruch Gebrauch gemacht, dann lebt nach Ende die ursprüngliche Arbeitsverpflichtung wieder auf.

Der Wunsch nach Teilzeit während der Elternzeit kann vom Arbeitgeber nur mit dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, nach § 15 Abs. 4 BEEG. Nach Ende der Elternzeit allerdings reichen für die Ablehnung betriebliche Gründe aus, die in § 8 Abs. 4 TzBfG näher definiert sind. Eine Voraussetzung für Teilzeitbeschäftigung ist auf jeden Fall, dass mehr als 15 Personen, ohne Auszubildende, im Betrieb beschäftigt sind.

Der konkrete Einsatz im Betrieb nach der Elternzeit orientiert sich an den tariflichen, einzelvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen. Die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, zu denselben Bedingungen – vergleichbare Arbeit, entsprechender Arbeitsplatz – weiter beschäftigt zu werden. Kein Anspruch besteht auf Einsatz am bisherigen Arbeitsplatz.

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