Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer haben bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, geregelt etwa in § 630 BGB. Sie müssen es vom Arbeitgeber verlangen. In der Regel handelt es sich um ein qualifiziertes Zeugnis, das Leistung und Verhalten beurteilt. Ein einfaches Zeugnis hingegen enthält lediglich Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Fällig ist das Arbeitszeugnis am letzten Tag der Beschäftigung. Der Arbeitnehmer kann aber schon bei Kündigung, oder wenn er selbst kündigt, ein vorläufiges Zeugnis verlangen und – etwa bei Versetzung oder Wechsel des Vorgesetzten – ein Zwischenzeugnis.
Das qualifizierte Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein, nach folgendem Aufbau: Ein Arbeitszeugnis muss wahr und vollständig sein, der Arbeitgeber ist jedoch nicht zur schonungslosen Offenbarung ungünstiger Vorkommnisse verpflichtet. Das Zeugnis soll wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. So die aktuelle Rechtsprechung etwa von BGH und Bundesarbeitsgericht. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Der Betriebsrat hat im Einzelfall kein Mitbestimmungsrecht.

Die üblichen Arbeitszeugnisse enthalten Zeugniscodes, also verschlüsselte Formulierungen, die sich an den Schulnoten orientieren, jedoch sehr viel positiver klingen: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“ etwa entspricht einem „sehr gut“, „zu unserer Zufriedenheit“ einem „ausreichend“. Mittlerweile gibt es Unternehmen, die in einer offenen Sprache formulieren: Sehr gut – gut – befriedigend. Die Autoren Peter Häusermann und Karl-Heinz List empfehlen zudem folgende Textpassage ins Zeugnis aufzunehmen: „Die Firma XYZ bekennt sich zur Abfassung uncodierter, transparenter Zeugnisaussagen.“

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