Rückzahlung von Ausbildungskosten
§§ 306, 307 Abs. 1 BGB
1. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Meisterausbildung i. H. v. ca. 5.000 Euro, was drei Monatsentgelten entspricht, rechtfertigt das eine Rückzahlungsvereinbarung.
2. Die Bindungsdauer darf dann maximal zwei Jahre betragen, unabhängig von der Dauer der Ausbildung. Eine fünfjährige Bindungsdauer ist unwirksam und lässt sich weder durch geltungserhaltende Reduktion noch ergänzende Vertragsauslegung „retten“.
(Leitsätze des Bearbeiters)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. August 2011 – 5 Sa 44/11 (rk.)
Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht · 6/1
1. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Meisterausbildung i. H. v. ca. 5.000 Euro, was drei Monatsentgelten entspricht, rechtfertigt das eine Rückzahlungsvereinbarung.
2. Die Bindungsdauer darf dann maximal zwei Jahre betragen, unabhängig von der Dauer der Ausbildung. Eine fünfjährige Bindungsdauer ist unwirksam und lässt sich weder durch geltungserhaltende Reduktion noch ergänzende Vertragsauslegung „retten“.
(Leitsätze des Bearbeiters)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. August 2011 – 5 Sa 44/11 (rk.)
Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht · 6/1
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